Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sachkundenachweis- und Schulungsverordnung NRW
SuSchVO NRW§ 5 Gegenstand der Prüfung zum Sachkundenachweis
Stand: 26.08.2026
Gegenstand der anschließenden Prüfung zum Sachkundenachweis sind die in § 4 in Verbindung mit der Anlage 1 aufgeführten Rechts- und Sachgebiete. Die Prüfung hat sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete zu erstrecken.